Allgemeines
zum Begriff
Notar

Informationen

Zunächst einmal muss man wissen, dass ein Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist und hoheitliche Tätigkeiten ausübt. Anders als beispielsweise ein Rechtsanwalt ist der Notar bei einer Vertragsangelegenheit nicht parteiischer Vertreter eines Vertragsbeteiligten, sondern sucht unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsbeteiligter eine rechtlich einwandfreie und individuell passende Lösung.
Bei einigen Rechtsgeschäften schreibt das Gesetz daher vor, dass diese nur unter Mitwirkung eines Notars rechtswirksam vorgenommen werden können (nämlich durch notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung).
Diese Rechtsgeschäfte haben allesamt gemeinsam:

Sie erfordern Schutz vor Übereilung, den Hinweis auf und die Klärung von offenen Punkten, die rechtssichere Formulierung des Willens der Beteiligten und den Schutz vor ungesicherten Vorleistungen.

Dazu zählen zum Beispiel Grundstücksverträge (insbesondere Kaufverträge, Übergabeverträge, Grundpfandrechtsbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Bauträgerverträge), Eheverträge bzw. Scheidungsfolgevereinbarungen sowie eine Reihe gesellschaftsrechtlicher Verträge (insbesondere die Gründung von Kapitalgesellschaften, Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen)

Andere Rechtsgeschäfte, insbesondere Testamente, können außer in der notariellen Form auch privatschriftlich errichtet werden. Gerade bei Testamenten empfehlen wir jedoch aufgrund der Komplexität und der vielen drohenden Fallstricke im Erbrecht, notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Zudem ist die Abwicklung eines Erbfalls auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Testaments häufig schneller und kostengünstiger. Insbesondere ist dann regelmäßig kein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich.
Hat der Erblasser dagegen ein nur handschriftliches Testament oder gar kein Testament hinterlassen, so kann das Erbrecht regelmäßig nur durch Vorlage eines Erbscheins (welcher vom zuständigen Nachlassgericht erteilt wird) nachgewiesen werden, was häufig zu erheblichen Verzögerungen führen kann und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

 

Notarkosten

Wissenswertes

Deutschlandweit sind alle Notare verpflichtet, ihre Leistungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abzurechnen. Deshalb müssen alle Notare in Deutschland für dasselbe Rechtsgeschäft dieselben Kosten erheben– sie haben keinen Verhandlungsspielraum; abweichende Vereinbarungen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Durch das zuständige Landgericht werden die Rechnungen jedes Notars in regelmäßigen Abständen überprüft.

Zu den eigentlichen Gebühren, die sich in aller Regel nach dem Wert der betroffenen Sache richten, kommen je nach Einzelfall noch Schreibauslagen, Kommunikationsaufwand, Umsatzsteuer in der ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

Gerne können wir Ihnen zu den zu erwartenden Notarkosten Ihres konkreten Vorhabens nähere Auskunft erteilen – sprechen Sie uns einfach an.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Notarkosten suchen, klicken Sie gerne hier.

powered by webEdition CMS